KO Artikel 44-48

Artikel 4452
( 1 ) Zum Presbyteramt befähigt ist, wer Mitglied der Kirchengemeinde, zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet, konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt ist, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als 75 Jahre ist. Wer vor Ende der Amtszeit des Presbyteriums sein 75. Lebensjahr vollendet, verliert erst mit deren Ende die Befähigung zum Presbyteramt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.53
( 2 ) Die Presbyterinnen und Presbyter werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen ein Gelübde ab. Dabei werden sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift und die Bekenntnisse der Kirche gemäß dem Grundartikel verpflichtet.54
( 3 ) Das Presbyteramt kann aus erheblichen Gründen niedergelegt werden. Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium durch Beschluss festgestellt.


Artikel 45
( 1 ) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet ist, in einer Eingetragenen Partnerschaft lebt, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied dieses Presbyteriums sein. Dies gilt nicht für Ehepaare und Paare in Eingetragener Partnerschaft, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten.
( 2 ) Treten die Voraussetzungen nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, muss eines der betroffenen Mitglieder ausscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.
( 3 ) Steht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu einem Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten Verhältnisse, so scheidet das betroffene Mitglied des Presbyteriums mit der Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf Antrag des Presbyteriums mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.


Artikel 46
( 1 ) Beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der Kirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes, Gesamtverbandes, Kirchenkreises oder Kirchenkreisverbandes, dem die Kirchengemeinde angehört, werden in einem gesonderten Wahlverfahren in das Presbyterium gewählt.55
( 2 ) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.
( 3 ) Wird eine Presbyterin oder ein Presbyter in der Kirchengemeinde oder dem Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband, dem die Kirchengemeinde angehört, angestellt, so endet die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt.


Artikel 47
Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes nicht mehr gegeben sind. Dies wird außer in den Fällen des Artikels 48 Absatz 1 durch Beschluss des Presbyteriums festgestellt. Dagegen kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.


Artikel 4856
( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtwidrigkeit eine Mahnung oder einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die Entlassung beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören.
( 2 ) Gegen den Beschluss, der mit Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muss, ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage bei dem Verwaltungsgericht zulässig.
( 3 ) Wer wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird, verliert die Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes. Sie kann auf Antrag vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Presbyterium wieder zuerkannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.